Insolvenzrecht
Der Parl. Staatssekretärs Dr. Max Stadler auf die Frage der Abgeordneten Ute Kumpf (SPD) (Drucksache 17/ 2059, Frage 77):
Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung einleiten, um das mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 16. April 2010 an Ute Kumpf festgestellte Dilemma gemeinnütziger Körperschaften zwischen dem im Gemeinnützigkeitsrecht festgelegten Gebot einer zeitnahen Mittelverwendung nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 der Abgabenordnung und möglichen Rückforderungen empfangener Spenden durch Insolvenzverwalter - anfechtbar nach geltendem Insolvenzrecht sind unentgeltliche Leistungen eines Schuldners, die bis zu vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden; das Problem wird auch durch die mildere Haftung nach § 143 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung für den Empfänger nicht gelöst - aufzulösen, und wie will die Bundesregierung ihre Ressortabstimmung effektivieren, um ressortübergreifende Anfragen - die Frage wurde mit Schreiben vom 4. März 2010 an den Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen, Hartmut Koschyk, und den Parlamentarischen Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz, Dr. Max Stadler, gestellt und bis heute nicht abgestimmt beantwortet - schneller zu beantworten und damit dem parlamentarischen Fragerecht Rechnung zu tragen?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass bereits das geltende Insolvenzrecht in vielen Fällen, die die Frage der insolvenzrechtlichen Behandlung von Spenden des Schuldners betreffen, zu einer aus Sicht der Spendenempfänger angemessenen Lösung führt. Die Konfliktlage wird durch die mildere Haftung des Empfängers nach § 143 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung deutlich entschärft, da sich der Empfänger je nach Lage des Einzelfalls auf einen Wegfall der durch die Spende entstandenen Vermögensmehrung berufen kann. Indes kann die Insolvenzanfechtung auch in anderen Konstellationen Nachteile für den Empfänger der Leistung nach sich ziehen. Der Gesetzgeber hat sich jedoch bewusst dafür entschieden, dass die mit der Anfechtungssituation einhergehenden negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Anfechtungsgegner hingenommen werden müssen, um den vorrangigen Schutz der Gläubigergesamtheit zu verwirklichen. Insofern muss das Interesse des einzelnen Gläubigers am Erhalt des empfangenen Vermögenswertes hinter dem Interesse an der Gleichbehandlung aller Gläubiger als zentralem Grundsatz der Insolvenzordnung zurücktreten.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die in § 19 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien festgeschriebene ressortübergreifende Zusammenarbeit in Fragen, die mehrere Ministerien betreffen, regelmäßig eine zügige Abstimmung gewährleistet.


