Dr. Max Stadler

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Donnerstag, 3. Januar 2013

Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften beim Einsatz des sogenannten Trojaners

Fragestunde Protokoll Nr. 132 vom 19. Oktober 2011

Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Max Stadler auf die Fragen der Abgeordneten Ingrid Hönlinger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/7311, Fragen 55 und 56):

Welche Schritte will die Bundesregierung unternehmen, um Rechts- und Verfassungsverstöße durch den Einsatz des sogenannten Trojaners in Zukunft zu verhindern?

Wie kann die Justiz künftig kontrollieren, wie ihre Anforderungen technisch umgesetzt werden?


Zu Frage 55:
Die Frage, in welchem Umfang bundesweit Software zum Einsatz gekommen ist, mit der eine Quellen-Telekommunikation durchgeführt werden kann, ist Gegenstand einer intensiven Prüfung durch die Bundesregierung, die noch nicht abgeschlossen ist. Dabei wird auch aufzuklären sein, über welche technischen Möglichkeiten diese Software insgesamt verfügt und ob diese den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2008 zur Onlinedurchsuchung Rechnung trägt.

Erst nach Abschluss dieser Prüfung wird die Bundesregierung über Inhalt und Umfang möglicher Konsequenzen entscheiden.

Zu Frage 56:
Der Justiz stehen bereits heute umfassende Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung. So hat etwa die zuständige Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, sich über sämtliche technische Funktionen der zur Verwendung kommenden Software bei der ermittelnden Dienststelle zu informieren und in Zweifelsfällen eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen. Auch den anordnenden Gerichten bleibt es unbenommen, sich bei den Strafverfolgungsbehörden über die konkreten Einsatzmöglichkeiten der verwendeten Software zu erkundigen und das Ergebnis dieser Auskunft in ihre Entscheidungen einfließen zu lassen. § 100 b Abs. 4 Satz 2 StPO sieht zudem vor, dass das anordnende Gericht nach Beendigung einer Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme über deren Ergebnisse zu unterrichten ist.


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