Dr. Max Stadler

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Donnerstag, 3. Januar 2013

Recht auf freie Meinungsäußerung im Internet

Fragestunde - Protokoll Nr. 210 vom 28.11.2012

Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf Löschung zum Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freie Meinungsäußerung im Internet


Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Max Stadler auf die Frage des Abgeordneten Tom Koenigs (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/11611, Frage 13):

Inwiefern hält die Bundesregierung den Zugang zum Internet für ein Menschenrecht, und wie gedenkt sie, mit dem Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf Löschung zum Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freie Meinungsäußerung im Internet umzugehen?

Es gibt keine völkerrechtliche Norm, die „den Zugang zum Internet“ als Menschenrecht statuiert.

Thematisch berührt ist aber das etwa in Art. 10 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten normierte Recht auf freie Meinungsäußerung sowie das Recht, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Auch auf Ebene der Vereinten Nationen finden sich entsprechende Völkerrechtsnormen, so etwa in Art. 19 Abs. 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte.

Auf Internetinhalte bezogene Löschungspflichten können unter anderem die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit beeinträchtigen. Auf der anderen Seite ist der Staat grundrechtlich gehalten, den Einzelnen vor Gefährdungen seines Persönlichkeitsrechts und seiner informationellen Selbstbestimmung durch Dritte zu schützen. Bei der Ausgestaltung einfachgesetzlicher Löschungspflichten ist dieser Widerstreit von Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz möglichst schonend aufzulösen.


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